1. Geltungsbereich, Zweck
1.1 Die Bürgerenergiegemeinschaft SOS-Kinderdorf Energiefamilie eGen ist eine Bürgerenergiegemeinschaft in der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 10 (nachfolgend als „EG“ bezeichnet).
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Rechte und Pflichten der Mitglieder der EG. Der Zweck der EG besteht darin, dass Mitglieder überschüssigen Strom aus erneuerbaren Energiequellen spenden können. Die EG stellt diesen Strom unentgeltlich für SOS-Kinderdorf und dessen Projekte zur Verfügung.
1.3 Mitglieder, die Strom erzeugen und spenden, haben kein Recht auf Strombezug innerhalb der EG. Sie werden nachfolgend als „EG-Mitglied“ bzw. „EG-Mitglieder“ bezeichnet.
1.4 Der Strombezug innerhalb der EG steht ausschließlich dem gemeinnützigen Verein SOS-Kinderdorf (Stafflerstraße 10a, 6020 Innsbruck, ZVR: 844967029) mit seinen Bezugszählpunkten in ganz Österreich zu.
1.5 Sämtliche Leistungen und Rechtsbeziehungen innerhalb der EG unterliegen diesen AGB. Abweichende oder widersprechende Geschäftsbedingungen des EG-Mitglieds sind ausgeschlossen.
2. Voraussetzungen für die Einspeisung von Stromüberschüssen
2.1 Das EG-Mitglied muss als teilnehmender Netzbenutzer in einem konzessionierten Strom-Verteilernetz registriert sein.
2.2 Das EG-Mitglied stellt sicher, dass es alle technischen Voraussetzungen für die Einspeisung von Strom erfüllt. Dies umfasst insbesondere:
- Den Status als teilnehmender Netzbenutzer
- Die Ausstattung mit einem intelligenten Messgerät (Smart Meter) gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010
- Die Auslesung der Verbrauchsdaten pro Viertelstunde
2.3 Das EG-Mitglied stimmt ausdrücklich der Übermittlung der Messwerte durch den Netzbetreiber gemäß § 84a ElWOG 2010 zu.
2.4 Falls die Erzeugungsanlage des EG-Mitglieds noch nicht mit einem Smart Meter ausgestattet ist, verpflichtet es sich, diesen umgehend beim Netzbetreiber zu beantragen.
2.5 Das EG-Mitglied räumt der EG das Recht ein, Erzeugungsdaten zu erfassen und für die Optimierung der EG zu nutzen. Dies kann durch direkte Messungen oder den Zugriff auf den energiewirtschaftlichen Datenaustausch (EDA) erfolgen.
3. Einspeisung von Überschuss-Strom
3.1 Die EG-Mitglieder stellen der EG unentgeltlich Überschuss-Strom aus ihren eigenen Erzeugungsanlagen zur Verfügung.
3.2 Der gespendete Strom stammt ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen.
3.3 Das EG-Mitglied übernimmt keine Gewähr für die Menge oder Kontinuität der eingespeisten Energie, da die verfügbare Strommenge schwanken kann.
3.4 Die EG-Mitglieder haben keinen Anspruch auf finanzielle Vergütung oder Beteiligung an Erträgen der EG.
3.5 Der Strom gilt als bereitgestellt, sobald er von den EG-Mitgliedern in das öffentliche Netz eingespeist wurde.
4. Inanspruchnahme von Dienstleistern
Die EG kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte beauftragen. Diese haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die EG selbst.
5. Konditionen der Einspeisung
5.1 Für die Einspeisung des Stroms gebührt dem EG-Mitglied keine Gegenleistung. Es handelt sich um eine freiwillige Spende.
5.2 Alle mit der Stromerzeugung und Einspeisung verbundenen Kosten, Gebühren oder Abgaben trägt das EG-Mitglied selbst. Ein gegenseitiger Kostenersatz findet nicht statt.
6. Haftung und Gewährleistung
6.1 Die EG übernimmt keine Haftung für Messungen, Zuordnungen oder Saldierungen der eingespeisten Energiemengen. Diese liegen in der Verantwortung des Netzbetreibers.
6.2 Mit Ausnahme von Personenschäden haften beide Parteien nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
6.3 Die EG haftet nicht für entgangene Gewinne oder Folgeschäden.
6.4 Steuern, Abgaben oder Gebühren, die durch die Stromspende entstehen, liegen in der Verantwortung des EG-Mitglieds.