Satzung der SOS-Kinderdorf Energiefamilie eGen

I. Firma und Zweck

 

§ 1 Firma, Sitz und Revisionsverbandszugehörigkeit

Die Firma der Genossenschaft lautet: SOS-Kinderdorf Energiefamilie eGen
Die Genossenschaft hat ihren Sitz in A-6020 Innsbruck.
Sie ist Mitglied beim Raiffeisenverband Tirol und unterliegt der Revision durch die von diesem bestellten Revisoren.

§ 2 Zweck und Gegenstand

Die Genossenschaft verfolgt das Ziel, ihre Mitglieder wirtschaftlich zu fördern. Ihr Zweck liegt nicht in der Gewinnerzielung, sondern in ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen für Mitglieder und Regionen.

Der Gegenstand des Unternehmens umfasst:

  • Erzeugung und Nutzung erneuerbarer elektrischer Energie (z. B. Photovoltaik, Wasserkraft)
  • Betrieb von Speichern und Ladestationen
  • Verkauf der selbst erzeugten Elektrizität an Mitglieder
  • Gemeinsamer Einkauf von Strom unter Wahrung der freien Lieferantenwahl
  • Beratung und Unterstützung in den Bereichen Energieeffizienz und E-Mobilität

Zur Erreichung dieses Zwecks kann die Genossenschaft:

  • Gewerbeberechtigungen erwerben
  • Sich an anderen Unternehmen beteiligen
  • Weitere Maßnahmen setzen, die zur Zielerreichung sinnvoll sind

 

II. Mitgliedschaft

 

§ 3 Voraussetzungen der Mitgliedschaft und Tätigkeitsgebiet

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Gebietskörperschaften mit Sitz in ganz Österreich sein.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung.
Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung oder – nach der Gründung – der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Freiwilligen Austritt (mit 6-monatiger Kündigungsfrist)
  • Übertragung aller Geschäftsanteile auf ein anderes Mitglied
  • Tod oder Auflösung eines Mitglieds
  • Ausschluss
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

  • Gegen die Satzung verstößt
  • Die Interessen der Genossenschaft schädigt
  • Zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird
§ 7 Ansprüche bei Ausscheiden

Ausgeschiedene Mitglieder haben Anspruch auf Rückzahlung ihrer Geschäftsanteile. Eine Beteiligung am Reservefonds oder sonstigem Vermögen besteht nicht.


 

III. Verwaltung der Genossenschaft

 
§ 8 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht:

  • An der Generalversammlung teilzunehmen
  • Anträge zu stellen und Anfragen zu richten
  • Genossenschaftliche Einrichtungen zu nutzen
§ 9 Pflichten der Mitglieder

Mitglieder müssen:

  • Die Satzung und Beschlüsse der Organe beachten
  • Mindestens einen Geschäftsanteil von 1 € zeichnen
  • Änderungen ihrer Adresse der Genossenschaft mitteilen
§ 10 Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Generalversammlung

 

Der Vorstand

 
§ 11 Zusammensetzung, Wahl und Funktionsdauer
  • Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, maximal vier Mitgliedern.
  • Er wird für 5 Jahre gewählt.
  • Änderungen im Vorstand werden unverzüglich im Firmenbuch eingetragen.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
  • Geschäftsführung und Vertretung der Genossenschaft
  • Bestellung eines Geschäftsführers oder Prokuristen
  • Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben

 

Die Generalversammlung

 
§ 13 Einberufung und Durchführung
  • Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung kann auf Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
§ 14 Einberufung und Fristen
  • Der Vorstand lädt zur Generalversammlung ein.
  • Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus.
§ 15 Beschlussfassung und Abstimmung
  • Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
  • Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst.
  • Satzungsänderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit.

 

IV. Rechnungswesen und sonstige Bestimmungen

 
§ 22 Jahresabschluss
  • Der Vorstand erstellt jährlich den Jahresabschluss.
  • Dieser wird den Mitgliedern vor der Generalversammlung zur Einsicht bereitgestellt.
§ 23 Gewinnverwendung
  • Über die Verwendung des Gewinns oder die Deckung von Verlusten entscheidet die Generalversammlung.
§ 24 Bekanntmachungen
  • Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang am Sitz der Genossenschaft und zusätzlich per E-Mail.
§ 25 Liquidation
  • Im Falle der Auflösung der Genossenschaft entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des verbleibenden Vermögens.
§ 26 Schlussbestimmungen
  • Änderungen der Satzung müssen im Firmenbuch eingetragen werden.

 

V. Gründungsvorstand

 
§ 27 Erster Vorstand

Bei der Gründungsversammlung am 13.12.2024 wurden folgende Vorstandsmitglieder gewählt:

  • Obfrau: Mag.a Nora Deinhammer
  • Obfrau-Stellvertreterin: Mag.a Annemarie Schlack